DATENSCHUTZ
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AGB
I. Allgemeines / Auftragserteilung
  1. Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Lieferverträge, Vereinbarungen und Angebote, welche wir – nachfolgend Verkäufer genannt – mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB – nachfolgend Käufer genannt – schließen. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt.
  1. Abweichende Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Käufers gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.
  1. Alle vom Verkäufer abgegebenen Angebote sind freibleibend entsprechend der Verfügbarkeit. Vom Käufer erteilte Aufträge werden für den Verkäufer mit ihrer schriftlichen Bestätigung oder mit Ausführung des Auftrags verbindlich.
  1. Stellt eine Bestellung des Käufers ein Angebot gemäß § 145 BGB dar, so kann der Verkäufer dieses innerhalb von 14 Tagen annehmen.

II. Preise / Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise gelten ab Sitz des Verkäufers in Euro (€) zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer ohne Abzüge. Frühere Preislisten verlieren mit Erscheinen neuer Preislisten ihre Gültigkeit.
  2. Bei persönlicher Auswahl von Pflanzen in Baumschulquartieren haben Listenpreise keine Gültigkeit.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum werden 2 % Skonto auf den Netto-Rechnungsbetrag gewährt. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  4. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber unter dem Vorbehalt der Einlösung angenommen. Daraus entstehende Spesen gehen zu Lasten des Käufers.
  5. Vertreter und Verkaufsfahrer sind zur Annahme von Zahlungen nur berechtigt, wenn sie im Besitz einer schriftlichen Vollmacht sind.
  6. Aufrechnungen gegen Zahlungsansprüche des Verkäufers sind ausgeschlossen, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellten Forderungen des Käufers sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber Forderungen des Verkäufers ist ausgeschlossen, sofern die Gegenansprüche des Käufers nicht aus derselben Lieferung herrühren.
  7. Bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, die Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen von der Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Sollte der Käufer dieser Forderung auch in einer angemessenen Nachfrist nicht nachkommen, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

III. Versand und Verpackung / Gefahrübergang

  1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
  2. Wird die Versendung durch einen Umstand, den der Käufer zu vertreten hat, verzögert, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft durch den Verkäufer auf den Käufer über.
  3. Auf Wunsch des Käufers wird für die jeweilige Lieferung vom Verkäufer eine Transportversicherung abgeschlossen, sofern der Käufer dies dem Verkäufer mindestens 5 Tage vor dem Versand der Ware mitteilt. Die Kosten hierfür trägt der Käufer.
  4. Erfolgt der Versand der Ware in CC-Containern, hat der Käufer dem Verkäufer die CC-Container unverzüglich nach Erhalt der Ware zurückzugeben oder ihm im Tausch nach Art und Codierung gleiche Container zu übergeben. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so ist der Verkäufer ab dem 30. Kalendertag nach dem Erhalt des Containers berechtigt, dem Käufer eine angemessene Entschädigung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) für die Überlassung des Containers zu berechnen. Der Käufer haftet dem Verkäufer bei Beschädigungen und Verlust für die in seinem Besitz befindlichen Container nach den gesetzlichen Bestimmungen.

IV. Lieferzeit / Lieferpflicht

  1. Liefertermine und Lieferfristen können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Liefertermine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer schriftlich als verbindlich bestätigt wurden.
  2. Die Lieferung erfolgt, falls nicht etwas anderes vereinbart ist, ab Sitz des Verkäufers innerhalb der vereinbarten Lieferzeit. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Verkäufer zuvor eine angemessene Nachfrist eingeräumt hat.
  3. Der Verkäufer ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen, soweit dies für den Käufer zumutbar ist. Ein Anspruch auf Teillieferungen steht dem Kunden jedoch nicht zu sondern bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Verkäufers im Einzelfall.
  4. Der Verkäufer ist berechtigt, statt der im Auftrag genannten Sorten ähnliche, gleichwertige Sorten zu liefern, wenn die vertraglich vorgesehene Sorte nicht mehr vorrätig ist, es sei denn, die Ersatzbelieferung ist im Auftrag ausdrücklich ausgeschlossen.
  5. Ist dem Verkäufer die Lieferung durch Wetterkatastrophen oder durch Fälle höherer Gewalt, wie zum Beispiel Streik, Aussperrung, Energieausfall oder ähnliche Betriebsstörungen, Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Behinderungen unmöglich, entfällt die Lieferpflicht.
  6. Der Verkäufer wird von seinen Lieferverpflichtung dem Käufer gegenüber ganz oder teilweise entbunden, wenn er von seinem Lieferanten nicht oder nur ungenügend beliefert wurde. Der Verkäufer verpflichtet sich in diesem Fall, seine Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Käufer abzutreten. Weitere Ansprüche des Käufers über das Recht zum Rücktritt hinaus sind ausgeschlossen, soweit diese Ansprüche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers oder seiner Mitarbeiter beruhen.
  7. Der Verkäufer haftet in keinem Fall für Lieferverzögerungen durch Frachtführer, Eisenbahn oder andere mit der Anlieferung dem Transport, der Umladung etc. betrauten Stellen, sofern der Frachtführer etc. sorgfältig ausgewählt wurde.

V. Gewährleistung / Haftung

  1. Muster sollen nur die Durchschnittsbeschaffenheit darstellen. Eine Verpflichtung zur Lieferung sämtlicher Pflanzen entsprechend dem Muster wird hierdurch nicht übernommen.
  2. Eine Gewähr für die Sortenechtheit wird nur auf ausdrückliches Verlangen des Käufers übernommen. Die Haftung des Verkäufers ist insoweit auf die Höhe des Netto-Rechnungsbetrages begrenzt. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht, sofern dem Verkäufer im Einzelfall nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden kann.
  3. Eine Gewähr für das Anwachsen wird grundsätzlich nicht übernommen, es sei denn, auf ausdrücklichen Wunsch der Käufer wurde die Übernahme einer Anwachsgarantie gegen eine gesonderte Vergütung ausdrücklich vereinbart. Wurde eine Anwachsgarantie vereinbart, beschränkt sich die Gewähr auf den Pflanzenwert im Zeitpunkt der Lieferung.
  4. Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung der Pflanzen bei Lieferung erkennbar sind, müssen vom Käufer gegenüber dem Verkäufer unverzüglich, spätestens aber binnen 5 Werktagen gerügt werden. Die Mängel sind genau anzugeben. Mängel, die erst später erkennbar sind, müssen unverzüglich gerügt werden, sobald sie erkennbar sind.
  5. Bei berechtigten Mängelrügen sind die Ansprüche des Käufers zunächst auf eine Ersatzlieferung beschränkt. Ist eine Ersatzlieferung nicht möglich oder schlägt diese fehl, so kann der Käufer Preisminderung verlangen oder vom Kaufvertrag zurücktreten.
  6. Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten), etwa solcher, die der Vertrag dem Verkäufer nach seinem Inhalt und seinem Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei einer solchen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Verkäufers auf den vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern sie nicht auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruht oder eine Haftungsbeschränkung gesetzlich ausgeschlossen ist, zum Beispiel bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferten Pflanzen bleiben bis zur vollen Erfüllung aller dem Verkäufer gegenüber den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden Kaufpreisansprüche Eigentum des Verkäufers.
  2. Das vorbehaltene Eigentum geht nicht dadurch verloren, dass der Käufer die gelieferten Pflanzen bis zu deren Weiteräußerung oder endgültigen Verwendung vorübergehend auf seinem oder auf fremdem Grundstück einlagert, einschlägt oder einpflanzt. Der Käufer ist nicht verpflichtet, dabei so vorzugehen, dass die Pflanzen als vom Verkäufer geliefert bestimmt werden können. Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer erforderlichenfalls Einsicht in die entsprechenden Geschäftsunterlagen zu geben. Bei erfolgter Vermischung der gelieferten Pflanzen mit anderen gleichartigen Pflanzen erwirbt der Verkäufer in Höhe des Rechnungswertes der von ihm gelieferten Pflanzen Miteigentum an den vermischten Pflanzen.
  3. Die Weiterveräußerung, Verarbeitung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung der gelieferten Pflanzen ist bis zur Erfüllung der Ansprüche des Verkäufers unzulässig, soweit die Verarbeitung und Veräußerung nicht im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Käufers erfolgt und der Käufer sich nicht in Verzug befindet. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherungsvertrag, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer einschließlich aller Nebenrechte und Sicherheiten bereits jetzt sicherheitshalber in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab. Der Käufer verpflichtet sich in diesen Fällen, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf den Fakturen und in der Liste der offenen Debitorenposten für jede einzelne Forderung unter Angabe des Zeitpunktes der Zession und des Zessionars anzubringen. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  4. Der Verkäufer wird auf Anforderung des Käufers die von ihm gehaltene Sicherheit nach seiner Wahl insoweit freigeben, als der realisierbare Wert der Sicherheit 20 % der gesicherten Forderung nicht nur vorübergehend übersteigt.
  5. Der Eigentumsvorbehalt entbindet den Käufer nicht von seiner Haftung für den Untergang und die zufällige Verschlechterung der Vorbehaltsware, nachdem sie in seinen Besitz übergegangen ist.

VII. Datenschutz

  1. Dem Käufer ist bekannt, dass die für den Geschäftsablauf notwendigen Kundendaten wie Name, Anschrift, etc. beim Verkäufer elektronisch in der Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden. Die Daten werden entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes vor Missbrauch geschützt. Der Käufer ist mit der Speicherung dieser Daten einverstanden.
  2. Der Verkäufer kann die Begründung und Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses mit dem Käufer davon abhängig machen, dass ein Kreditversicherer für den Käufer Versicherungsschutz gewährt. Der Käufer ist damit einverstanden, dass der Verkäufer dem Kreditversicherer in Übereinstimmung mit § 28 b Bundesdatenschutzgesetz die für die Gewährung von Versicherungsschutz relevanten, auch persönlichen Kundendaten übermittelt. Auf Verlangen des Käufers teilt der Verkäufer dem Käufer Name und Anschrift des Kreditversicherers mit.

VIII. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, für alle Lieferungen der Sitz des Verkäufers.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  3. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche ist der Sitz des Verkäufers.